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   OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6342
OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08 (https://dejure.org/2009,6342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2009 - 2 U 29/08 (https://dejure.org/2009,6342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2009 - 2 U 29/08 (https://dejure.org/2009,6342)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Verwerfungen eines Weges durch im Boden verlaufende Wurzeln

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschied von 3 cm zwischen Betonplatten und erkennbar schlechtem Zustand des Gehweges insgesamt

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art. 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Verwerfungen eines Weges durch im Boden verlaufende Wurzeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für erkennbar schlechten Gehweg?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Ein Niveauunterschied von 3 cm auf einem wenig frequentierten und übersichtlichen Fußweg stellt keine Pflichtverletzung der Gemeinde dar

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde - unebener Gehweg

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde - unebener Gehweg

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld - Wenn Gehwege zur Stolperfalle werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wird - Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei einer Unebenheit von 3 cm in einem wenig genutzten Fußweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1790
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 21.12.2007 - 2 U 9/07

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde: Sturz eines Fußgängers auf einem Gehweg

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08
    Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2007, 2 U 9/07).
  • OLG Hamburg, 10.01.2005 - 14 U 195/04

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Belages eines Fußwegs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08
    Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt hat - und hieran auch im Streitfall festhält - stellt die Höhendifferenz von 2 cm - 2, 5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469) hinzunehmen hat, keine starre Grenze dar.
  • OLG Celle, 07.03.2001 - 9 U 218/00

    Schadensersatz; Amtspflichtverletzung; Verkehrssicherungspflicht ;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08
    Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt hat - und hieran auch im Streitfall festhält - stellt die Höhendifferenz von 2 cm - 2, 5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469) hinzunehmen hat, keine starre Grenze dar.
  • OLG Schleswig, 16.02.1989 - 11 U 283/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so auch OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303).
  • OLG Hamm, 04.05.1993 - 9 U 204/92
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08
    Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so auch OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303).
  • OLG Celle, 23.12.1997 - 9 U 120/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2009 - 2 U 29/08
    Wie der Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt hat - und hieran auch im Streitfall festhält - stellt die Höhendifferenz von 2 cm - 2, 5 cm, die der Fußgänger nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469) hinzunehmen hat, keine starre Grenze dar.
  • AG München, 21.12.2021 - 182 C 8281/21

    Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Sturz über Gullydeckel

    Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - 2 U 29/08).

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Differenz von 2 cm bis 2, 5 cm noch hinzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - 2 U 29/08, OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 - 9 U 218/00).

  • OLG München, 21.06.2010 - 1 U 2653/10

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Beschädigung eines Schneepfluges durch

    Wie der Senat und andere Oberlandesgerichte mehrfach entschieden haben, ist eine Höhendifferenz von 2 cm - 2, 5 cm in der Regel hinzunehmen, wobei es keine starre Zentimetergrenze gibt, die automatisch eine Haftung begründet oder ausschließt, sondern stets die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend sind (vgl. OLG München vom 14.8.2009, Az. 1 U 3150/09; OLG Thüringen NZV 2008, 522 m.w.N., OLG Brandenburg vom 17.03.2009, Az. 2 U 29/08).
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